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§ 97 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 97 Bemerkungen
(1) Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen zusammen, die er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
- 1.
- ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
- 2.
- in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
- 3.
- welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
- 4.
- welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler und dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.
(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2395 m.W.v. 19. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 97 BHO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2395 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 97 BHO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BHO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a BHO Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (vom 07.08.2009)
... ist auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundesbehörde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 4 ...
§ 111 BHO Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für ...
Zitat in folgenden Normen
Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 10 AnlEntG Prüfung der Entschädigungseinrichtung (vom 26.06.2021)
... Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ...
Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 14 BRHG Zuständigkeit des Großen Senats
... § 20 Abs. 1; 2. über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung und ...
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 55 EinSiG Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssysteme. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist ...
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395
Artikel 2 FAGuBHOÄndG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen." 2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Bundesrechnungshof ...
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