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§ 97a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 97a Geheimhaltungspflichten
1Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. 2Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1294 m.W.v. 21. August 2019
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Frühere Fassungen von § 97a AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 97a AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 97a Geheimhaltungspflichten". c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: ... Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,". 30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „§ 97a Geheimhaltungspflichten Informationen ... 30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „ § 97a Geheimhaltungspflichten Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, ...
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