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§ 98 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
- Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
- 2.
- Leistungen an Berechtigte im Ausland,
- 3.
- Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
- 4.
- Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
- 4a.
- Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
- 5.
- Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
- 6.
- Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
- 7.
- (aufgehoben)
- 7a.
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
- 8.
- Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
- 9.
- mehrere Rentenansprüche.
Text in der Fassung des Artikels 1 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 98 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Grundrentengesetz vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 98 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 63 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
... von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96 bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft." 13. In § 98 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Rentensplittings" und dem Wort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung." 7. Nach § 98 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten." 29. § 98 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen. 30. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 ...
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