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§ 98 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 98 Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung



(1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur alternativen Nutzung zuteilen, sofern

1.
die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbereichs nach Anhörung der betroffenen Kreise, einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt wurde und

2.
durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbereichs in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verhindert oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von Amts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisierten Nutzung Interessierten. 2Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie über das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung in Kenntnis.

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Zitierungen von § 98 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 TKG Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
... koexistieren können, 4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98 oder 5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenznutzungsrechts an die ...
§ 94 TKG Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen
... die Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat. (2) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „( § 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes )" durch die Wörter „(§ 13 Absatz 3 des ...