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§ 98 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung



(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. 2Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. 2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.





 

Frühere Fassungen von § 98 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 98 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69f UrhG Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen (vom 07.06.2021)
... Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel ...
§ 99 UrhG Haftung des Inhabers eines Unternehmens (vom 01.09.2008)
... verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des ...
§ 100 UrhG Entschädigung (vom 01.09.2008)
... noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein ...
§ 110 UrhG Einziehung (vom 01.09.2008)
... werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... Rechtsweg § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft". b) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101a werden durch folgende Angaben ersetzt: „§ 97 Anspruch auf ... Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz § 97a Abmahnung § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung § 99 Haftung des ... 26 Abs. 7" ersetzt. 3. In § 69f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 98 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 98 Abs. 3 und 4" ersetzt. 4. In ... 69f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 98 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 98 Abs. 3 und 4" ersetzt. 4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ... 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3" ersetzt. 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97 bis 101b ersetzt: „§ 97 ... ersetzt. 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97 bis 101b ersetzt: „§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz ... Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (1) Wer das Urheberrecht ... verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. § 100 Entschädigung  ... noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein ... bestimmt." 13. In § 110 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 98 und 99" durch die Angabe „§ 98" ersetzt. 14. § 111b wird wie ... Satz 3 werden die Wörter „den §§ 98 und 99" durch die Angabe „§ 98 " ersetzt. 14. § 111b wird wie folgt geändert: a) Die ...