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§ 99 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums G. v. 7. Juli 2008 BGBl. I S. 1191, 2070 m.W.v. 1. September 2008
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Frühere Fassungen von § 99 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 99 UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen § 100 Haftung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft". b) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101a werden durch folgende Angaben ersetzt: § 97 Anspruch auf ... § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 100 Entschädigung ... 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3" ersetzt. 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97 bis 101b ersetzt: § 97 ... ersetzt. 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97 bis 101b ersetzt: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz ... nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen. § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist in einem Unternehmen von einem ... 13. In § 110 Satz 3 werden die Wörter den §§ 98 und 99 " durch die Angabe § 98" ersetzt. 14. § 111b wird wie folgt ...
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