Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 99b - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 99b (aufgehoben)






Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 99b EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99b EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99b EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 8 StromStV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme (vom 01.01.2025)
... und 4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung . Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... anzugeben oder dem Antrag beizufügen: 1. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b und 2. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile nach § 7 ... verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt." 37. § 99b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... und 4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung . Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der ... nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind;". 61. In § 81 Nummer 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 1 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 99b und 99c werden wie folgt gefasst: „§ 99b (weggefallen) § ... a) Die Angaben zu den §§ 99b und 99c werden wie folgt gefasst: „ § 99b (weggefallen) § 99c (weggefallen)". b) Nach § 100a wird die ... Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen." 24. Die §§ 99b und 99c werden aufgehoben. 25. § 100 wird wie folgt geändert: a) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme § 99b Nachweis der Hocheffizienz § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer  ... vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind; 4. § 53b des Gesetzes a) die nach § ... 98 bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § ... Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage, 9. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b , 10. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile nach § 7 des ... jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 99b Nachweis der Hocheffizienz (1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden ...