Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 99c - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 99c (aufgehoben)






Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 99c EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99c EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99c EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 38. § 99c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... bereits vorgelegt worden sind und b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind;". 61. In § 81 Nummer 1 werden ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 1 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 99b und 99c werden wie folgt gefasst: „§ 99b (weggefallen) § 99c ... 99b und 99c werden wie folgt gefasst: „§ 99b (weggefallen) § 99c (weggefallen) ". b) Nach § 100a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: ... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen." 24. Die §§ 99b und 99c werden aufgehoben. 25. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Erzeugung von Kraft und Wärme § 99b Nachweis der Hocheffizienz § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Zu § 53b des Gesetzes § ... bereits vorgelegt worden sind und b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind; 4. § 53b des Gesetzes a) die nach § 99d ... 98 bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § ... die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind. § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (1) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ...