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§ 9 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
§ 9 Warenbezeichnung und Warennummer
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus
- 1.
- den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.
(2) 1Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. 2Sie muss so genau sein, dass
- 1.
- die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und
- 2.
- sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.
(3) Die Warennummer ist
- 1.
- in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist,
- 2.
- in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Zitierungen von § 9 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 AHStatDV Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge
... im Sinne der Codes 8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen des Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1 , 3. „Raumfahrzeug" ein Fahrzeug, das sich im Weltraum fortbewegen kann, im ...
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