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§ 9 - Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 9 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 9 AMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2016Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 27.09.2016 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3947
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 15. AMVVÄndV
... Verkehr gebracht werden (§ 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes)." 3. § 9 wird aufgehoben. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die ...