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§ 9
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§ 9 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984
BGBl. I S. 1229
, 1985 I 195; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 19.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7
Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
47 weitere Fassungen
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wird in 263 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Das Zentralregister
Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 (aufgehoben)
§ 9 wird in
2 Vorschriften zitiert
§ 8
←
→
§ 10
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Zitierungen von
§ 9 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 20 BZRG Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
(vom 26.11.2019)
... Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4
bis
19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses
(vom 01.04.2024)
... In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4
bis
16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon ...
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