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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben
§ 9 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 9 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung
(1) 1Beförderer, die Personen vorbehaltlich des § 10 aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme oder Maßgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt, vor der Beförderung den Testnachweis nach § 5 stichprobenhaft zu kontrollieren. 2Dieser ist im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. 3Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass der Testnachweis im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist.
(2) 1Es dürfen, soweit es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden. 2Erfolgt die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a in die Bundesrepublik Deutschland, so reicht auch ein PoC-Antigen-Test als Testnachweis aus. 3Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.
(3) Absatz 1 gilt nicht im öffentlichen Personennahverkehr.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 6. Januar 2023 BGBl. I Nr. 4 m.W.v. 7. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 9 CoronaEinreiseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.01.2023 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 06.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 4 |
aktuell vorher | 31.05.2022 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2 |
aktuell vorher | 28.04.2022 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1 |
aktuell vorher | 03.03.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1 |
aktuell vorher | 23.12.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1 |
aktuell | vor 23.12.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.01.2023)
... dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird, 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt, 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder 12. entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV
... 1 oder" gestrichen. c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Ersatzmitteilung oder" gestrichen. c) In Nummer 10 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder" gestrichen. d) In Nummer 11 werden die Wörter „zweiter ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
Artikel 1 3. CoronaEinreiseVÄndV
... haben, entfällt die Absonderung." 3. In § 5 Absatz 1 und 2 sowie in § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort „sechste" durch das Wort „zwölfte" ersetzt. ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV (vom 31.05.2022)
... „den Sätzen 1 oder 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaEinreiseVÄndV
... 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, § 5 Absatz 2 erster Halbsatz und § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe „PoC-NAAT" durch die Angabe „PoC-NAT" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV
... „Nummer" die Wörter „3 und Nummer" eingefügt. 5. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, ...
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