Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
| |

Artikel 9 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte



(1) Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten die eine Anordnung erlassende Behörde oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde unverzüglich über die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in Absatz 1 genannte Anordnung bei der Übermittlung an den Diensteanbieter mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

 
a)
diese Anordnung enthält Folgendes:

i)
eine Angabe der Rechtsgrundlage nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Anordnung,

ii)
eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf eine oder mehrere besondere Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht,

iii)
Informationen zur Identifizierung der anordnenden Behörde,

iv)
klare Angaben, anhand deren der Anbieter von Vermittlungsdiensten die betreffenden rechtswidrigen Inhalte ermitteln und ausfindig machen kann, beispielsweise eine oder mehrere präzise URL-Adressen, und, soweit erforderlich, weitere Angaben,

v)
Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen,

vi)
unter Umständen Angaben dazu, welche Behörde über die Ausführung der Anordnung zu informieren ist;

b)
der räumliche Geltungsbereich dieser Anordnung ist auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und, falls anwendbar, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt;

c)
diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 3 angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, auf die sich die die Anordnung erlassende Behörde und dieser Anbieter geeinigt haben, übermittelt und an die von diesem Anbieter gemäß Artikel 11 benannte elektronische Kontaktstelle geschickt; ist die Anordnung nicht in der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten angegebenen Sprache oder in einer anderen bilateral vereinbarten Sprache abgefasst, so kann die Anordnung in der Sprache der erlassenden Behörde übermittelt werden, sofern ihr zumindest eine Übersetzung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Elemente in eine solche angegebene oder bilateral vereinbarte Sprache beigefügt ist.

(3) Die die Anordnung erlassende Behörde oder die unter Umständen darin angegebene Behörde übermittelt sie zusammen mit jeglichen vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Ausführung dieser Anordnung dem Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.

(4) Nach Erhalt der Anordnung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde übermittelt der Koordinator für digitale Dienste des betroffenen Mitgliedstaats allen anderen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 85 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

(5) Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung der Anordnung oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, den die erlassende Behörde in ihrer Anordnung angegeben hat, informieren Anbieter von Vermittlungsdiensten den betroffenen Nutzer über die erhaltene Anordnung und deren Ausführung. Diese Unterrichtung des Nutzers umfasst eine Begründung, die existierenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten und eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Anordnung gemäß Absatz 2.

(6) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 9 Gesetz über digitale Dienste

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.10.2022 (01.12.2022)Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
vom 01.12.2022 ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSA/GdD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 DSA/GdD Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
... der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen einschließlich der gemäß den Artikeln 9 und 10 erlassenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen rechtswidrigen ...
Artikel 17 DSA/GdD Begründung
... genannten Rechtsbehelfe wirksam wahrzunehmen. (5) Dieser Artikel gilt nicht für in Artikel 9 genannte ...
Artikel 39 DSA/GdD Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
... stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i. Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen ...
Artikel 55 DSA/GdD Tätigkeitsberichte
... zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des ... Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 mitgeteilt. (3) Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 mehrere ...
 
Zitat in folgenden Normen

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 17 DDG Tätigkeitsbericht
... zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ... Anordnungen, wie sie der Koordinierungsstelle für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden, 4. Angaben zu den eingesetzten ...
§ 19 DDG Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtung von Verbindungsschnittstellen, Verwaltungsvereinbarung
... nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde an den Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) ...
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften
... verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 , Artikel 10 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 1 eine Information nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Berichtigung DDGBer
... 46, Artikel 9 Absatz 1 Anstatt: „(1) Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen ...