(1) Ein pflegerischer Nutzen im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn durch die Verwendung der digitalen Pflegeanwendung Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person gemindert werden oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt wird.
- 1.
- Mobilität,
- 2.
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- 3.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- 4.
- Selbstversorgung,
- 5.
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
- 6.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
2Neben den Bereichen nach Satz 1 kann der pflegerische Nutzen auch im Bereich der Haushaltsführung gegeben sein.
(3) Ein pflegerischer Nutzen ist auch dann gegeben, wenn pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende durch die digitale Anwendung bei ihren pflegerischen Aufgaben oder Hilfen in einem der in Absatz 2 genannten Bereiche unterstützt werden und dies der Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation des Pflegebedürftigen dient.
§ 2 DiPAV Antragsinhalt ... und Studien, 10. dem vorliegenden Nachweis eines pflegerischen Nutzens nach den §§ 9 bis 11 einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen in einer ... von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern, für die ein pflegerischer Nutzen nach den §§ 9 bis 11 nachgewiesen wurde, 12. dem pflegerischen Nutzen, der nach den §§ 9 ... §§ 9 bis 11 nachgewiesen wurde, 12. dem pflegerischen Nutzen, der nach den §§ 9 bis 11 für die angegebene Gruppe von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern ... 14. der Erfüllung der Anforderungen und Vorgaben nach den §§ 3 bis 11, 15. den in der digitalen Pflegeanwendung vorgesehenen Nutzerrollen, ...
§ 10 DiPAV Nachweis des pflegerischen Nutzens ... Gruppe von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern, für die der pflegerische Nutzen nach § 9 besteht. (2) Der von dem Hersteller nach Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisende pflegerische ... 2 gibt der Hersteller den Bereich oder mehrere Bereiche des pflegerischen Nutzens entsprechend § 9 Absatz 2 an. Gibt der Hersteller mehrere Bereiche an, so kann er den Nachweis nach Absatz 1 ...