Artikel 9 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2023 AbLaV § 18

Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

2.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.



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