§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Kennnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
- 3.
- die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
- 4.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
- 5.
- den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
- 6.
- Angaben dazu, ob und in welcher Art
- a)
- für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
- 1.
- thermische Leistung,
- 2.
- Nutzung der Wärme,
- 3.
- unterer Heizwert,
- 4.
- prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
- 5.
- Menge an Primärenergieeinsparung,
- 6.
- gesamte Primärenergieeinsparung,
- 7.
- erzeugte CO2-Emissionen,
- 8.
- eingesparte CO2-Emissionen,
- 9.
- Nutzwärme aus KWK,
- 10.
- elektrischer Wirkungsgrad,
- 11.
- thermischer Wirkungsgrad und
- 12.
- Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.
Frühere Fassungen von § 9 EEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 EEV
Zitat in folgenden NormenHerkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 16 HkRNDV Inhalte des Herkunftsnachweises (vom 01.01.2023) ... von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August ... in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung . (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 11 KWKStrRÄndG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung ... ersetzt. 7. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3 und die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt: ... 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden. § 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Zitate in aufgehobenen TitelnHerkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
§ 8 HkRNDV Inhalt des Herkunftsnachweises (vom 01.01.2017) ... der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden weiteren Angaben: 1. die ...
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