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§ 9 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden
1In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. 2Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2863 m.W.v. 15. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 9 ESVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2863 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ESVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Artikel 1 ESVGuaÄndG Änderung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
... das Wort „Bearbeiten" durch das Wort „Behandeln" ersetzt. 3. In § 9 Satz 1 wird das Wort „bearbeiteten" durch das Wort „behandelten" ersetzt. ...
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