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§ 9 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Anlagenbegriff



1Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. 2Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. 3Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

1.
KWK-Einheiten,

2.
Stromerzeugungseinheiten,

3.
1mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. 2Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.

4Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.





 

Frühere Fassungen von § 9 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 EnergieStV Steuerentlastung für die Stromerzeugung (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage ( § 9 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede ... Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage ...
§ 99a EnergieStV Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage ( § 9 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage ...
§ 99c EnergieStV Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (vom 01.01.2018)
... Hauptbestandteile der gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für einen Zubau ( § 9 ) stehen in diesem Fall den Kosten einer Erneuerung von Hauptbestandteilen der Anlage gleich. ...
§ 112 EnergieStV Übergangsregelung (vom 13.02.2023)
... nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 8 StromStV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme (vom 01.07.2019)
... nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes gelten entsprechend: 1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung , 2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der ...
§ 12d StromStV Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen (vom 01.07.2019)
... des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 53 und 53a des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes". ... zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". 4. Die Zwischenüberschrift nach § 9 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes". ... folgt gefasst: „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes". 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ... 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2 , § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 ... (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage ( § 9 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2 bis 7 gelten sinngemäß." 8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes gelten entsprechend: 1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung , 2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der ... Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende ... wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des ... 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die ... wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 ... 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 ... jeweils beliehene Stelle." 5. Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die ... jeweils beliehene Stelle." 5. Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 9 bis ... die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 ... Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff (1) Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, ... (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage ( § 9 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede ... die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage ... (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage ( § 9 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede ... die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage ... der Hauptbestandteile der gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für einen Zubau ( § 9 ) stehen in diesem Fall den Kosten einer Erneuerung von Hauptbestandteilen der Anlage gleich. ... (1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Gesetzes ist für jede Anlage ( § 9 ) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ... Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede ... die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage ... 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe „ § 9 Abs. 4 " durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" und die Wörter „§ 56 Abs. 6 ... nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) ...