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§ 9 - Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 06.07.2017; FNA: 800-30 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9 Maßregelungsverbot



1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. 3§ 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.

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