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§ 9 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)
Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,
- 2.
- in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
- a)
- für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
- b)
- in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
- 3.
- im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:
- 1.
- für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,
- 2.
- für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,
- 3.
- für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
- 4.
- für die Präsentation mit Fachgespräch.
Zitierungen von § 9 FloristMFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FloristMFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 7 FloristMFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 10 FloristMFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
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