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§ 9 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Erhaltung des Dauergrünlands
§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Genehmigung nach § 5 Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie
- 2.
- das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stellung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Anzeige nach § 6 Satz 2 zu erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Bagatellregelung nach § 7 Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 7 Absatz 1,
- 2.
- das zugehörige Verfahren, insbesondere zur Anzeige einer Umwandlung nach § 7 Absatz 1.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- festzulegen, in welchen Fällen Dauergrünland abweichend von § 8 Absatz 3 mit einer Genehmigung dennoch umgewandelt werden darf, und
- 2.
- Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung in diesen Fällen zu erlassen.
- 1.
- die Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland insbesondere für die Neuanlage von Dauergrünland,
- 2.
- die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, und
- 3.
- das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stellung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.
(5) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung von Dauergrünlandflächen nach diesem Abschnitt zur Regelung der Fälle, in denen
- 1.
- die Umwandlung erfolgt ist entgegen
- a)
- § 5 oder § 8 Absatz 3 oder
- b)
- einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 4, oder
- 2.
- der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach § 8 Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat.
- 1.
- die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands und die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung, insbesondere zum Zeitraum der Rückumwandlung,
- 2.
- die Auswahl und die Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen im Fall von Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie
- 4.
- das zugehörige Verfahren insbesondere zur Beteiligung des Begünstigten.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Methode festzulegen:
- 1.
- zur Bestimmung oder Anpassung des Referenzanteils gemäß § 8 Absatz 1 sowie
- 2.
- zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach der Unionsregelung beizubehalten ist.
Zitierungen von § 9 GAPKondG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GAPKondG Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 21.11.2024)
... in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9 , 12 und 26 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten Standards ...
§ 4 GAPKondG Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene (vom 21.11.2024)
... nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt. (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist ...
§ 8 GAPKondG Bekanntmachung des Referenzanteils; Abnahme des Dauergrünlandanteils
... Die zuständige Behörde gibt den nach den Vorgaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu bestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Erhaltung des ... im Bundesanzeiger bekannt. (2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-VerordnungV. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Zitat in folgenden Normen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 7 GAPDZV Dauergrünland (vom 02.12.2022)
... neu angelegt worden sind oder werden, 2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden, 3. nach einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG
... in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9 , 12 und 26 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten Standards ...
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