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§ 9 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 9 Prüfungskommission



(1) 1Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben.

2Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 3Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 4Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 9 GBPolVDAufstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020 (09.04.2021)Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 31.03.2021 BGBl. I S. 727

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GBPolVDAufstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDAufstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Artikel 2 HBPolVDAufstVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Mitglieder der Prüfungskommission ...