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§ 9 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

§ 9 Standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren



(1) Das Kompetenzzentrum richtet ein standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren für die Verfahren ein, die der Entwicklung, Empfehlung und Festlegung von Spezifikationen nach dieser Verordnung zugrunde liegen.

(2) Das Kompetenzzentrum legt in seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 Rahmenbedingungen fest, die eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung erlauben, unabhängig von der spezifizierenden Stelle.

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Zitierungen von § 9 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GIGV Empfehlungen für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen
... das Kompetenzzentrum im Vorfeld der Empfehlung ein Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren nach § 9 durch. (3) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Stellungnahmen und Empfehlungen ...
§ 18 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
... und dauerhafter Betrieb eines standardisierten Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahrens nach § 9 , das eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung unabhängig von der jeweils ...