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§ 9 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen



(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

 
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