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§ 9 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Amtliche Untersuchung



Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen.





 

Frühere Fassungen von § 9 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9 , 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der ...
§ 8 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten (vom 17.11.2023)
... und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird. (3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ...
§ 11 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... andere Herde umgestallt und c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und 2. alle Eier aus ...
§ 29 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 9 untersucht und 2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen ...
§ 34 GflSalmoV Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum (vom 17.11.2023)
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Wörter „eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt. 10. In § 10 werden a) die Angabe „3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3" durch die Angabe ... „(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8 Amtliche Untersuchung § 9 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 10 Aufhebung der ... 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9 , 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „spätestens ... „drei Monate" durch die Wörter „14 Tage" ersetzt. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: ... ersetzt. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Amtliche Untersuchung Im Falle ... 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „ § 9 Amtliche Untersuchung Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die ... ddd) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. eee) In Nummer 2 werden die Wörter „der betroffenen ... bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. 35. Der bisherige Abschnitt 6a wird Abschnitt 7. 36. Der ... „(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ...