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§ 9 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)

neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9 Finanzierung



(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder.

(2) 1Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Vertragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget im Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. 2Mit dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die auf allen föderalen Ebenen zum Einsatz kommen, unterstützt werden. 3Das Digitalisierungsbudget sowie die daraus zu finanzierenden Projekte und Produkte werden im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen.

(3) 1Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. 2Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.

(4) 1Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für einzelne Projekte oder Produkte keine abweichende Regelung getroffen wird. 2Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO, ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge. 4Für die über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 35 Prozent zugrunde gelegt.

(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Vertragspartner.

(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt.

(7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschaftsplan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar

2020.
1Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung der Besoldung der Beamten, die zum 1. Januar 2020 von einem Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der abgebende Vertragspartner die Besoldung für den Januar 2020 auszahlen. 2Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der gemeinsamen Anstalt.


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*)
in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) "der Chefs des Bundekanzleramtes"





 

Frühere Fassungen von § 9 IT-Staatsvertrag

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.12.2019)Bekanntmachung der Neufassung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2852
aktuell vorher 01.10.2019Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126
aktuellvor 01.10.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 IT-Staatsvertrag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-Staatsvertrag selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IT-Staatsvertrag Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung (vom 01.10.2019)
... IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung. (2) Dem IT-Planungsrat gehören als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Anhang IT-StaatsvertragÄndG
... anwendbares Recht § 7 Organe § 8 Aufsicht § 9 Finanzierung § 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens  ... IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung." b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ... als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören. § 9 Finanzierung (1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben ...

Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
... die Wörter „Vertreterinnen oder" eingefügt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ihrer" ...