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§ 9 - Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist, auf null.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 m.W.v. 25. Februar 2025
Frühere Fassungen von § 9 InnAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.02.2025 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 16 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell | vor 29.07.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 InnAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InnAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 InnAusV Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (vom 29.07.2022)
... §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische ... Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung ...
§ 19 InnAusV Übergangsvorschrift (vom 25.02.2025)
... Gebotstermins nach dem 30. November 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt worden sind, ist § 9 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe nach Satz 2 anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 16 EEGAusbGuEnFG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... Nummer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu verwenden." 7. In § 9 werden die Wörter „die fixe Marktprämie" durch die Wörter „der ... 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische ... Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 6 EnWGEÜVÄndG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 werden die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für ... Gebotstermins nach dem 30. November 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt worden sind, ist § 9 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe nach Satz 2 anzuwenden. Ab dem ...
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