Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung," gestrichen.
- 2.
- In § 7 werden die Sätze 8 und 9 durch folgenden Satz ersetzt:
„Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt."
- 3.
- § 9 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz."
- 4.
- In § 14a Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.
- 5.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Nummern 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt:
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht."
- 6.
- In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29" durch die Wörter „einer Befreiung von der Gewerbesteuer" ersetzt.
- 7.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Satz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden."
- b)
- Dem Absatz 4b wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 9 Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden."
- c)
- Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69