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§ 9 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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§ 9 Zurückbehaltungsrecht
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
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Zitierungen von § 9 JVKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 JVKostG Einwendungen und gerichtliches Verfahren (vom 01.01.2021)
... Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_JVKostG.htm