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Artikel 9 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
Artikel 9 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt 4 oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 2.
- In § 23 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 3.
- In der Anlage (Kostenverzeichnis) wird in Nummer 1160 in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „83,00 €" durch die Angabe „115,00 €" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 9 KostBRÄG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostBRÄG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 ...
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