§ 9 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
(1) 1Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
- 1.
- ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten vermögenswertreferenzierte Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird,
- 2.
- ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird oder
- 3.
- ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.
2Sie kann
- 1.
- für die Abwicklung Weisungen erlassen und
- 2.
- eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
3Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
4Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen.
5Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
(2)
1Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in
§ 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(4) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insolvenzverwalters. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
Frühere Fassungen von § 9 KMAG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine ...
§ 8 KMAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2024) ... 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der ... oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 23 Absatz 6, als Abwickler nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3, als Treuhänder nach § 25 Absatz 7 ...
§ 10 KMAG Verfolgung unerlaubter Geschäfte ... fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte ... die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma ... die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen Klärung des ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder ... 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4 , § 10 Absatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 bis 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine ... als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token" eingefügt. 6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende ...
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