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§ 9 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Belegheft, Buchführung
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. 3Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 9 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1 , § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 20a Absatz 2 Satz 1, § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter." 11. In § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 12. § 10 wird wie ...
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