Tools:
Update via:
§ 9 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
| |
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
| |
§ 9 Bericht und Evaluierung
(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird.
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes G. v. 15. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von § 9 LobbyRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 LobbyRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LobbyRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen." 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_Lobbyregistergesetz.htm