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§ 9 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 9 Belastungsanalyse
(1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben, ist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Belastungsszenarien zu bewerten.
(2) 1Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos ab. 2Global systemrelevante Institute im Sinne von § 10f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und anderweitig systemrelevante Institute im Sinne von § 10g Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln, andere Institute mindestens drei.
(3) 1Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario aus jeder der folgenden Kategorien enthalten:
- 1.
- ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf ein einzelnes Institut, eine einzelne Gruppe oder ein Institut in einer Gruppe besteht (idiosynkratisches Belastungsszenario),
- 2.
- ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft besteht (systemweites Belastungsszenario) sowie
- 3.
- die Kombination aus einem idiosynkratischen und einem systemweiten Belastungsszenario.
(4) 1Die Belastungsszenarien müssen schwerwiegend genug sein, um die Wirksamkeit der Sanierungsoption und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 bei der Notfallplanung prüfen zu können. 2Ein Belastungsszenario ist nur dann schwerwiegend genug, wenn in dessen Verlauf der Schwellenwert mindestens eines Indikators nach § 7 Absatz 1 oder der Schwellenwert einer Kombination von Indikatoren nach § 7 Absatz 7 erreicht wird und die ungehinderte Weiterentwicklung des Belastungsszenarios zu einer Bestandsgefährdung des Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder nach § 63 Absatz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes führen könnte.
(5) 1Die Belastungsszenarien müssen die wesentlichen Risiken abbilden, denen das Institut oder die Gruppe ausgesetzt ist. 2Für die Feststellung der wesentlichen instituts- oder gruppenspezifischen Risiken sind insbesondere das Geschäfts- und Refinanzierungsmodell, die Art der Geschäftstätigkeiten, die Struktur des Instituts oder der Gruppe, die Größe oder Vernetzung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie Risiken oder Schwachstellen des Instituts oder der Gruppe zu berücksichtigen. 3Das Belastungsszenario muss auf Ereignissen beruhen, die außergewöhnlich, aber plausibel sind.
(6) 1Bei der Entwicklung idiosynkratischer Belastungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in Betracht zu ziehen:
- 1.
- der Ausfall wichtiger Geschäftspartner,
- 2.
- die Schädigung des Ansehens des Instituts oder der Gruppe,
- 3.
- erhebliche Liquiditätsabflüsse,
- 4.
- nachteilige Entwicklungen der Preise von Vermögenswerten, denen das Institut oder die Gruppe in erheblichem Umfang ausgesetzt ist,
- 5.
- erhebliche Kreditausfälle und
- 6.
- ein erhebliches operationelles Verlustrisiko.
- 1.
- der Ausfall von wichtigen Geschäftspartnern mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität,
- 2.
- ein Rückgang der auf dem Markt für Interbankenkredite verfügbaren Liquidität,
- 3.
- ein erhöhtes Länderrisiko und allgemeine Kapitalabflüsse aus einem für die Geschäftstätigkeit des Instituts oder der Gruppe wichtigen Land,
- 4.
- eine ungünstige Entwicklung der Preise von Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten und
- 5.
- ein Konjunkturabschwung.
(7) Die Belastungsszenarien und die zugrunde gelegten Annahmen sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbar zu beschreiben.
(8) 1Die Auswirkungen der Belastungsszenarien sowohl auf das Institut als auch auf die Gruppe sind darzustellen. 2Diese Darstellung umfasst insbesondere die Auswirkungen auf Kapital, Liquidität, Ertragskraft, Risikoprofil, Fortführung des Geschäftsbetriebs einschließlich Zahlungs- und Abrechnungsprozessen sowie das Ansehen des Instituts oder der Gruppe. 3Die Auswirkungen der Belastungsszenarien auf die Entwicklung der relevanten Indikatorenwerte im Verlauf der Belastungsszenarien sind ebenfalls darzustellen.
(9) 1Betrachtungshorizont für die Analyse nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist die gesamte Zeitspanne, die benötigt wird, um die finanzielle Stabilität des Instituts oder der Gruppe zu sichern oder wiederherzustellen. 2Bei der Analyse der Auswirkungen und der Umsetzbarkeit der in den Belastungsszenarien eingesetzten Handlungsoptionen sind die verwendeten Annahmen und die Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die relevanten Indikatorenwerte nachvollziehbar darzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung V. v. 3. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 m.W.v. 7. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 9 MaSanV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 MaSanV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaSanV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 MaSanV Belastungsanalyse
... Belastungsanalyse nach § 9 ist nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV
... durch das Wort „Vermögenswerte" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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