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§ 9 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 9 Angaben im Urkundenverzeichnis



Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben:

1.
das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10),

2.
die Amtsperson (§ 11),

3.
die Beteiligten (§ 12),

4.
den Geschäftsgegenstand (§ 13),

5.
die Urkundenart (§ 14),

6.
gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§ 15),

7.
gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§ 16) und

8.
gegebenenfalls sonstige Angaben (§ 17).

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Zitierungen von § 9 NotAktVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 NotAktVV Persönliche Bestätigung (vom 01.01.2022)
...  2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7 , soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 ... Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder 3. Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus ...
§ 33 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
... Verwahrung zurückgegeben, so ist anstelle des Erbvertrags ein Vermerk mit den Angaben nach § 9 Nummer 1 bis 3 und der Urkundenverzeichnisnummer zur Erbvertragssammlung zu nehmen. (2) Wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... „2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7 , soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 ... Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder". 8. In § 25 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 3 wird jeweils das ...