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§ 9 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 9 Angaben im Urkundenverzeichnis
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben:
- 1.
- das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10),
- 2.
- die Amtsperson (§ 11),
- 3.
- die Beteiligten (§ 12),
- 4.
- den Geschäftsgegenstand (§ 13),
- 5.
- die Urkundenart (§ 14),
- 6.
- gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§ 15),
- 7.
- gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§ 16) und
- 8.
- gegebenenfalls sonstige Angaben (§ 17).
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Zitierungen von § 9 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 NotAktVV Persönliche Bestätigung (vom 01.01.2022)
... 2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7 , soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 ... Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder 3. Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus ...
§ 33 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
... Verwahrung zurückgegeben, so ist anstelle des Erbvertrags ein Vermerk mit den Angaben nach § 9 Nummer 1 bis 3 und der Urkundenverzeichnisnummer zur Erbvertragssammlung zu nehmen. (2) Wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... „2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7 , soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 ... Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder". 8. In § 25 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 3 wird jeweils das ...
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