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§ 9 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) 1Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. 2Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat.
(4) 1Hat der Prüfling die schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ein Fallbeispiel des praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. 2Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 17 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. 4Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.
Zitierungen von § 9 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 NotSan-APrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
... die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden" bewertet wurde. § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ...
§ 11 NotSan-APrV Rücktritt von der Prüfung
... die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und § 10 gelten ...
§ 12 NotSan-APrV Versäumnisfolgen
... Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die ...
§ 13 NotSan-APrV Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
... haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der ...
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