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§ 9 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)
V. v. 11.02.2019
BGBl. I S. 92
(
Nr. 4
)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 8
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→
§ 10
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
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