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§ 9 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.07.2021; FNA: 7823-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 13.07.2021; FNA: 7823-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 9 Durchführung in den Ländern
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,
- 2.
- die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 3.
- das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 4.
- die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 5.
- die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie
- 6.
- die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.
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Zitierungen von § 9 PflGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 PflGesG Auskunftspflichten, Betretensrechte
... haben dem Julius Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der zuständigen ... übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind berechtigt, die nach § 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. ... Einzelfall zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 , sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. ... erforderlich ist. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, die Daten nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Unternehmerregisters zur ... Unterlagen vorzulegen. (3) Die von der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund ...
§ 14 PflGesG Übermittlung von Daten
... ist. (2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im ...
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