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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 9 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Widerruf der Lizenz
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht nachkommt.
(2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der Lizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbehörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.
Zitierungen von § 9 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 26.11.2019)
... in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt unberührt. (3) Soweit für das geschäftsmäßige ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 2 PostG nach Zeitaufwand 2.9 Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG nach Zeitaufwand Abschnitt 10 Post- und ...
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