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§ 9 - Postgesetz (PostG)

§ 9 Widerruf der Lizenz



(1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht nachkommt.

(2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der Lizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbehörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.

 
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Zitierungen von § 9 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 26.11.2019)
... in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt unberührt. (3) Soweit für das geschäftsmäßige ...