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§ 9 - Samenspenderregistergesetz (SaRegG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
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§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
(1) Es dürfen
- 1.
- die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
- 2.
- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 16a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) G. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087 m.W.v. 26. Mai 2020
Frühere Fassungen von § 9 SaRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.05.2020 | Artikel 16a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) vom 28.04.2020 BGBl. I S. 960 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SaRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SaRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SaRegG Bußgeldvorschriften
... nicht sicherstellt, dass dort genannte Daten übermittelt werden, oder 6. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 dort genannte Daten verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des ...
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