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§ 9 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 9 Bewertung der Gebote, Kriterien



(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:

1.
voraussichtliche jährliche Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt,

2.
Energieeffizienz der wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt,

3.
Technologiereife,

4.
Skalierbarkeit des Projekts,

5.
Energiebereitstellungskosten, und

6.
bereits absehbare, wesentliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt.

2Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte).

(2) 1Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen Energiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt unter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs für Umwandlung und Transport bis zum Übergabepunkt. 2Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der größten Energiemenge des finalen Energieträgers. 3Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers an der maximal gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers. 4Der Anteil eines Gebots an der maximalen Energiemenge des finalen Energieträgers in Prozent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert. 5Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19921, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(3) 1Die Berechnung der Energieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation der angenommenen Nutzungsgrade der aufeinanderfolgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. 2Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz. 3Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energieeffizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl. 4Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19922, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(4) 1Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet:

1.
Umwandlung in den finalen Energieträger,

2.
Anlagendesign und

3.
Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt.

2Hierbei wird die Technologiereife für jedes Teilsystem einem Reifegrad auf einer Skala von eins bis neun zugeordnet und sodann Bewertungspunkte vergeben. 3Reifegrad 1 erfordert die Beobachtung der Grundprinzipien, Reifegrad 2 die Formulierung des Technologiekonzepts, Reifegrad 3 den experimentellen Nachweis des Konzepts, Reifegrad 4 die Überprüfung der Technologie im Labor, Reifegrad 5 die Überprüfung der Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 6 die Testung der Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 7 die Testung eines System-Prototyps im realen Einsatz, Reifegrad 8, dass das System komplett und qualifiziert ist und Reifegrad 9 das Funktionieren des Systems in operationeller Umgebung. 4Die Anzahl der Bewertungspunkte für das Teilsystem der Umwandlung in den finalen Energieträger nach Satz 1 Nummer 1 entspricht dem jeweiligen Reifegrad. 5Beim Teilsystem Anlagendesign nach Satz 1 Nummer 2 erhalten die Teilsysteme mit dem niedrigsten Reifegrad, der mindestens Reifegrad 5 erreichen muss, die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten. 6Reifegrad 6 entspricht acht Bewertungspunkten, Reifegrad 7 entspricht sieben Bewertungspunkten, Reifegrad 8 entspricht sechs Bewertungspunkten und Reifegrad 9 entspricht fünf Bewertungspunkten. 7Beim Teilsystem Transport des finalen Energieträgers nach Satz 1 Nummer 3 erhalten die Teilsysteme, die eine Leitung nutzen oder mitnutzen neun Bewertungspunkte. 8Die Punktzahl aller weiteren Gebote für das Teilsystem Transport des finalen Energieträgers entspricht beginnend mit Reifegrad 8 und endend mit dem Reifegrad 1 dem jeweiligen Reifegrad. 9Die Gesamtpunktzahl für die Bewertung der Technologiereife ist die Summe der Bewertungspunkte aller Teilsysteme dividiert durch drei. 10Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19923, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(5) 1Die Bewertung der Skalierbarkeit des Projekts nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der Übertragbarkeit des Projekts auf größere Flächen und die Erzeugung größerer Mengen des finalen Energieträgers. 2Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kriterien:

1.
die vorgesehene Technologie zur primären Energiegewinnung ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Gigawatt,

2.
die vorgesehene Technologie zur Umwandlung in den finalen Energieträger ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Gigawatt,

3.
das vorgesehene Transportkonzept des finalen Energieträgers ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Gigawatt; dies ist insbesondere gegeben, wenn durch das Projekt eine flächeneffiziente Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur oder die Möglichkeit der nachträglichen Erweiterung der im Projekt vorgesehenen Infrastruktur vorgesehen ist.

3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die Erfüllung der Kriterien nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 mit jeweils drei und damit insgesamt neun Bewertungspunkten. 4Die maximale Punktzahl von jeweils drei Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, bei welchem die Kriterien der Skalierbarkeit nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils ohne Einschränkungen gegeben sind. 5Eine Skalierbarkeit des Anlagenkonzepts ist nicht oder nur eingeschränkt gegeben, wenn sich bei der Skalierung der jeweiligen Technologie keine eindeutigen Skaleneffekte bei der Wirtschaftlichkeit des Konzepts ergeben oder die Verfügbarkeit der Technologien für eine Skalierung auf absehbare Zeit nicht gegeben ist. 6In diesem Fall erhält das Gebot entsprechend seiner Skalierbarkeit keinen, einen oder zwei Bewertungspunkte für das jeweilige Kriterium nach Satz 2 Nummer 1 bis 3.

(6) 1Die Berechnung der voraussichtlichen Energiebereitstellungskosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfolgt auf Basis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Energiemenge und der Kosten für die Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträger sowie des Transports des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt. 2Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit den niedrigsten Kosten der Energiebereitstellung. 3Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich mit dem Quotienten aus dem Wert der niedrigsten gebotenen Kosten der Energiebereitstellung und dem Wert der Kosten der Energiebereitstellung des jeweiligen Gebots multipliziert mit der maximalen Punktzahl von neun. 4Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19924, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(7) 1Bei der Bewertung der bereits absehbaren, wesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erhält das Gebot mit den geringsten absehbaren Auswirkungen auf die Meeresumwelt die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten. 2Die Punktzahl aller weiteren Gebote ist entsprechend ihrer entsprechend größeren Auswirkungen auf die Meeresumwelt geringer anzusetzen.

(8) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist nicht an die Angaben und die Einordnung des Bieters nach § 8 Absatz 2 gebunden. 2Vorbehaltlich § 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 ermittelt worden sind. 3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zum Zwecke der Plausibilisierung und Validierung der Angaben in den Geboten Dritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt, diesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln. 4Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.

(9) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu übermitteln. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln. 3Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.

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1
Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.

2
Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.

3
Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.

4
Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.





 

Frühere Fassungen von § 9 SoEnergieV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 11 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SoEnergieV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoEnergieV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SoEnergieV Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2023)
... Kostenentwicklung und das langfristige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitionen nach § 9 Absatz 6 , differenziert nach den Kosten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in den finalen ... 8. die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwandlung in den finalen Energieträger, das Anlagendesign und den Transport des ... Umwandlung in den finalen Energieträger und Transport des finalen Energieträgers nach § 9 Absatz 5 , 10. die Darstellung der geplanten Nutzung aller im Produktionsprozess anfallenden ... des Innovationsgehalts des Projekts, insbesondere bezüglich des Anlagendesigns nach § 9 Absatz 4 und der Betriebsführung, 12. die Darstellung der nach einer ...
§ 9 SoEnergieV Bewertung der Gebote, Kriterien (vom 01.01.2023)
... Dritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt, diesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln. Daten, die Betriebs- und ... Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
§ 12 SoEnergieV Verfahren und Erteilung der Antragsberechtigung
... der Gebote nach den §§ 8, 10 und 11, 3. es bewertet die Gebote nach § 9 , 4. es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 9 ... § 9, 4. es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 9 Absatz 8 Satz 2 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl ... und Hydrographie weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nach § 9 nicht hinreichend beurteilt werden kann. (2) Im Falle eines Punktgleichstands ... (2) Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen Entwicklung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 11 2. WindSeeGuaÄndG Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
... Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 68" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ...