§ 9 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Sperrung eines Nutzerkontos



(1) Sobald der Eintrag zu einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft aus dem Berufsregister gelöscht wurde, übermittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellungsfähige Anschrift dieser Person oder

2.
den Namen oder die Firma sowie die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift dieser Berufsausübungsgesellschaft.

(2) 1Die Bundessteuerberaterkammer sperrt in den Fällen des Absatzes 1 das Nutzerkonto der betreffenden Person oder Berufsausübungsgesellschaft auf der Steuerberaterplattform. 2Nach der Sperrung des Nutzerkontos besteht zu diesem kein Zugang mehr. 3Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 7 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber eines Nutzerkontos von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.



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