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§ 9 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Vergütung
Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren G. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 1. Juli 2008
Frühere Fassungen von § 9 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 13 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Union" ersetzt. 3. In § 4 Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer ...
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 4 ErfHonVNG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im ... b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung gestrichen. 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: § 9a Erfolgshonorar ...
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