Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1.
den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2.
den Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1.
den Erben,

2.
dem neuen Erlaubnisinhaber,

3.
dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4.
dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. 3Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) 1Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a)
bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b)
bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c)
im Übrigen die Erben,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

3Die Steuer ist sofort fällig. 4Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. 5Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.





 

Frühere Fassungen von § 9 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TabStV Änderung von Verhältnissen (vom 29.10.2022)
... mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich ...
§ 13 TabStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach ...
§ 14 TabStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9  ...
§ 40 TabStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ...
§ 40a TabStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § ...
§ 46 TabStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8, 9 , 10 und 12 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich ... vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen." 12. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Erlöschen und Fortbestand der ... ist beizufügen." 12. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend." f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend." 18. § 15 wird wie folgt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 23a ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 23b ... das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8, 9 , 10 und 12 entsprechend." 49. § 47 wird wie folgt geändert:  ...