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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 9 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- 1integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
- Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
- Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
- Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
- Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
- 12.
- Herstellen von Verkehrswegen,
- 13.
- Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
- 14.
- Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 15.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
- 16.
- Bearbeiten von Metallen,
- 17.
- Herstellen von Bohrungen,
- 18.
- Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen,
- 19.
- Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen,
- 20.
- Herstellen von Baugrundverbesserungen,
- 21.
- Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten,
- 22.
- Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden sowie
- 23.
- umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
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