(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach §
4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
(2)
1Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§
4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§
4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in §
4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
2Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
(3)
1Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§
4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig.
2Bei anderen Umsätzen im Sinne von §
4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß §
311b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
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Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108