(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (
§ 14) öffentlich wiederzugeben.
(2) 1Für nutzergenerierte Inhalte, die
- 1.
- weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
- 2.
- die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
- 3.
- Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),
wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach
§ 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen).
2Abbildungen dürfen nach Maßgabe von
§§ 10 und
11 vollständig verwendet werden.
(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach
§ 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.
§ 14 UrhDaG Internes Beschwerdeverfahren ... Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung ... Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. (5) ...