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§ 9 - Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Verwaltungskosten
(1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten.
(2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt.
(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV) V. v. 29. April 2021 BGBl. I S. 860, 1600 m.W.v. 8. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 9 WinterbeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.05.2021 | Artikel 1 Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV) vom 29.04.2021 BGBl. I S. 860 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 46 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell | vor 01.04.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 WinterbeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WinterbeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinterbeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 46 EinglVerbG Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 und 3" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102" ...
Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Artikel 1 6. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... Nummer 1 wird die Angabe „20." durch die Angabe „28." ersetzt. 4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ...
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