Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
| |

§ 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden



(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels,

2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung,

3.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

4.
soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.

(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a ZensVorbG 2022 Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
... Geburtsname, Vornamen sowie 2. Geburtsdatum. Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der ...
§ 10 ZensVorbG 2022 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
... Die nach den §§ 8 und 9 übermittelten Daten werden vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und bilden den ... Zu diesem Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder den in den §§ 9 , 11 und 12 genannten Stellen Anschriftenbereiche übermitteln, zu denen Anhaltspunkte für ... Anhaltspunkte für unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die in den §§ 9 , 11 und 12 genannten Stellen klären anhand der dort vorhandenen Daten, ob die ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... dem Zensusstichtag gelöscht werden. (4) Die nach den §§ 8, 9 , 11, 12 und 13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
Artikel 1 ZensVorbG2021uaÄndG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
...  § 9 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a eingefügt:  ...