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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 9a - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würde.
(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1722 m.W.v. 24. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 9a EEWärmeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 9 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a EEWärmeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEWärmeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 9 AsylVfBeschlG Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen". ... von Asylbegehrenden und Flüchtlingen". 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Gebäude für die Unterbringung von ... 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen (1) ...
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